Allgemeine Geschäftsbedingungen gretchen GmbH


A. Vertragsparteien und Anwendbarkeit

1. Vertragsparteien
Die gretchen GmbH, Litfaß-Platz 1, 10178 Berlin („gretchen“), stellt für die:den Auftraggeber:in („Kunde“) Bewegtbildprodukte in Form von Filmen auf werkvertraglicher Grundlage her. Bezüglich der anzuliefernden Materialien liegt ein Werklieferungsvertrag vor. Darüber hinaus werden auf der Grundlage von Dienstverträgen auch Postproduktionsdienste bzw. weitere videorelevante Leistungen angeboten.

2. Anwendbarkeit
Diese AGB liegen den unter Punkt A.1. genannten Werk- und Dienstverträgen zwischen gretchen und dem Kunden zugrunde. Es finden die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Form Anwendung.

Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge zwischen Kunde und gretchen auf die vorliegenden AGB von gretchen nicht erneut hingewiesen wird, gelten ausschließlich diese in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Kunden unter www.agentur-gretchen.de abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.

B. Auftragsproduktion

1. Angebot und Annahme
Bei eigenhändig wie auch automatisch erstellten Angeboten von gretchen handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Angebote. Das zum Vertragsschluss führende Angebot geht vom Kunden aus und bedarf der jeweiligen Auftragsannahme durch gretchen.

2. Fertigstellungstermin
Die Auftragsbestätigung enthält einen verbindlichen Fertigstellungstermin des Films oder der jeweiligen Dienstleistung. Der Fertigstellungstermin bezieht sich auf die Zusendung des „Entwurfs“ („Entwurf“ siehe D.1.). Die Verbindlichkeit entfällt bei höherer Gewalt sowie Verzögerungen durch fehlende Informationen oder Materialien des Kunden oder von Dritten, die im Einflussbereich des Kunden stehen.

Trotz der Verbindlichkeit des Fertigstellungstermins handelt es sich nicht um ein relatives oder absolutes Fixgeschäft, d.h. der Kunde bleibt auch nach dem Fertigstellungstermin zur Abnahme verpflichtet. Etwaige Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

3. Festpreise und Abschlagszahlung
gretchen bietet die in der Auftragsbestätigung oder in dem ausnahmsweise verbindlichen Angebot genannten Leistungen zu Festpreisen an. Kosten die durch mangelnde Mitwirkung des Kunden oder von Dritten hervorgerufen werden, die im Lager des Kunden stehen, sind von den Festpreisen nicht umfasst.

gretchen ist berechtigt Abschlagszahlungen bei Vertragsbeginn und am Ende der Filmarbeiten in Höhe von jeweils 30 % der vertraglich vereinbarten Vergütung zu verlangen. Alternative Abschlagsmodelle können individuell vereinbart werden.

4. Eigene künstlerisch-organisatorische Verantwortung
gretchen verpflichtet sich in jeder Phase der Produktion zur engen Zusammenarbeit mit dem Kunden. Soweit jedoch keine andere Vereinbarung getroffen wurde, liegt bis zur Abnahme die künstlerisch-organisatorische Verantwortung bei gretchen.

Unter die genannte Verantwortung fallen vor allem: Lieferung des Konzepts, Drehvorbereitung, Stellung des künstlerischen und technischen Personals, Auswahl des Drehortes, Stellung der technischen Ausrüstung (Beleuchtung, Kameras und Verbrauchsmaterialien), Beschaffung von Dreherlaubnissen, Durchführung der Dreharbeiten (Interviews, Redaktion), Schnitt, Farbkorrektur, Filmkodierung /-komprimierung und Übertragungsweg.

C. Nutzungsrechte

1. Rechte Dritter / des Kunden
Sollen bei der Herstellung des Films Gegenstände oder Personen abgebildet oder bereits bestehende Werke genutzt werden, an denen Dritte oder der Kunde Urheber-, Nutzungs- oder Leistungsrechte inne hat, weist der Kunde gretchen darauf vor Vertragsschluss hin. Dieser Hinweis ergeht in Textform gemäß § 126b BGB und enthält den Umfang der Rechte sowie Rechtsgrund und Umfang seiner Rechtsmacht darüber.

2. Rechtsmachtzusicherung
Bestehen Rechte nach C.1., sichert der Kunde zu, zur Einräumung der Rechte befugt zu sein. Weiterhin sichert der Kunde zu, dass entgegenstehende Rechte Dritter im Zusammenhang mit der Herstellung des Films, insbesondere von Mitwirkenden aus dem Lager des Kunden, nicht bestehen. Die Zusicherung besteht auch, wenn keine Erklärung nach C.1. abgegeben oder die Form nicht eingehalten wurde.

3. Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte
Bestehen Rechte nach C.1. räumt der Inhaber, soweit seine Rechtsmacht reicht, gretchen mit Vertragsschluss das ausschließliche, zeitliche, inhaltliche und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht ein, um den Film gemäß den nachfolgenden Nutzungsarten filmisch zu verwerten:

a. Die Kino-/Vorführungsrechte
d.h. das Recht, den Film durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen, unabhängig

von der technischen Ausgestaltung des Vorführsystems, der verwendeten Bild-/Tonträger und der Art und Weise der Zulieferung der vorzuführenden Signale. Die Theaterrechte beziehen sich insbesondere auf alle Film- und Schmalfilmformate (z.B. 70, 35, 16, 8 mm), analoge und digitale (Video-)Systeme sowie die Fernübertragung des Vorführsignals und umfassen die gewerbliche und nicht gewerbliche Filmvorführung. Eingeschlossen ist in das Recht, den Film auf Messen, Verkaufsausstellungen, Festivals u.ä. Veranstaltungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

b. Die Videogrammrechte
d.h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verkauf, Vermietung, Leihe etc.) des Films auf Bild-/

Tonträgern aller Art (Videogramme) zum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe. Dieses Recht umfasst sämtliche audiovisuellen Systeme, einschließlich jeder anderen technischen Art der Bild-/Ton- Speicherung oder -wiedergabe (digital oder analog, mit oder ohne zusätzlichem Schlüssel, mit oder ohne Zwischenspeicherung etc.). Eingeschlossen ist das Recht, den Film einem begrenzten Empfängerkreis (Closed-circuit-video, z.B. Krankenhäuser, Hotels, Flugzeuge, Schiffe, Bahnen) oder einem bestimmten oder unbestimmten Personenkreis auf Abruf zugänglich zu machen (z.B. Intranet, Video-on-demand).

c. Das Senderecht
d.h. das Recht, den Film durch Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk, Laser, Mikrowellen o.ä. technische

Einrichtungen (digital oder analog) ganz oder in Teilen der Öffentlichkeit beliebig häufig zugänglich zu machen. Dies gilt für beliebig viele Ausstrahlungen, für alle möglichen Sendeverfahren (z.B. terrestrische Sender, Kabelsendung, Satellitenfernsehen unter Einschluss von Direktsatelliten, Abruf- Fernsehen, Streaming) und unabhängig davon, in welcher Form die jeweilige Sendeanstalt betrieben wird (öffentliches oder privates, kommerzielles oder nicht-kommerzielles, lineares oder digitales Fernsehen) oder wie das Rechtsverhältnis zum Empfänger der Sendung gestaltet ist (mit oder ohne Zahlung eines Entgelts, Free-TV, Pay-TV, Pay-per-view, Near-video-on-demand, Video-on-demand, Streaming etc.). Eingeschlossen sind das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Funksendungen (z.B. Wiedergabe über Fernseher in Hotelhallen, in Flughäfen etc.).

d. Das Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Übermittlungsrecht
d.h. den Film im Rahmen der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsarten beliebig – auch auf anderen

als den ursprünglich verwendeten Bild-/Tonträgern – zu vervielfältigen oder zu verbreiten, ihn zu archivieren, in Datenbanken einzustellen und Dritten oder der Öffentlichkeit in körperlicher oder unkörperlicher Form zu übermitteln oder für diese bereitzustellen. Eingeschlossen ist das Recht, den Film in Verbindung mit anderen gesammelt zu verwerten.

e. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung,
d.h. das Recht, den Film einzelnen oder mehreren Mitgliedern der Öffentlichkeit zum Download in jeder

technischen Form, über IP-TV, Download-to-own, Streaming oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen.

f. Das Bearbeitungs- und Synchronisationsrecht,
d.h. das Recht, den Film unter Wahrung der gesetzlichen Urheberpersönlichkeitsrechte des Nutzers zu

kürzen, zu teilen, im Rahmen der medienrechtlichen Vorgaben für Werbung zu unterbrechen, im Umfeld des Films Werbung zu schalten, diesen neben Werbung gleichzeitig zu zeigen (z.B. durch Split-Screen), die Laufzeit anzupassen, den Titel neu festzusetzen, die Musik auszutauschen, den Film in allen Sprachen zu synchronisieren, untertitelte oder Voice-Over-Fassungen herzustellen oder den Film in sonstiger Weise – insbesondere auf Anforderungen einer Sendeanstalt – zu bearbeiten sowie diese so bearbeiteten oder synchronisierten Fassungen nach Maßgabe der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten.

g. Das Recht zur Werbung und (Teil-)Auswertung,
d.h. die Befugnis, den Film ganz oder in Ausschnitten im Rahmen anderer Produktionen oder zu Zwecken

der Werbung für den Film (z.B. Sendung oder Vorführung in Programmvorschauen, Teilverwertung, Teil- in-Werbung) oder auch der Eigenwerbung (z.B. durch Verwendung als Imagefilm, im Rahmen sonstiger Marketingmaßnahmen etc.) zu nutzen bzw. auszuwerten. Eingeschlossen ist das Recht, in branchenüblicher Weise auch in anderer Form (z.B. im Fernsehen, im Kino oder in Druckschriften) für den Film zu werben.

h. Das Drucknebenrecht,
d.h. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Inhaltsdarstellungen und sonstiger

kurzer Druckwerke mit einer länger von bis zu 7.500 Worten sowie von sonstigen Werbeschriften im üblichen Umfang zum Zwecke der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Herstellung und Auswertung des Films in Presse, Rundfunk, Programmheften und dergleichen.

i. Das Tonträgerrecht,
d.h. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Schallplatten, CDs oder sonstigen

analogen oder digitalen Tonträgern, die unter Verwendung auch des gesprochenen Soundtracks des Films oder des dem Film zugrunde liegenden Drehbuches gestaltet werden sowie das Recht, derartige Tonträger durch Funk zu senden.

j. Das Recht zur Auswertung des Films in interaktiven Formen,
d.h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Films auf Bild-/Tonträgern, die zur interaktiven

Nutzung, d.h. zur individuellen Bearbeitung, Kürzung, Verfremdung, Umgestaltung und sonstigen Veränderungen des Films bzw. dessen einzelner Bild- und/oder Tonbestandteile (jedenfalls durch Verbindung mit anderen Werken) durch den jeweiligen Nutzer bestimmt sind, sowie zur Sendung und sonstigen Zugänglichmachung entsprechender interaktiv gestalteter Fassungen des Films.

k. unbekannte Nutzungsarten,
neben den vorgenannten Nutzungsrechten überträgt der Kunden gretchen auch das Recht an heute noch

unbekannten Nutzungsformen. Nimmt gretchen dieses Recht in Anspruch erhält der Inhaber gleichzeitig einen Anspruch auf eine zusätzliche, nicht vom Angebot umfasste Vergütung.

4. Rechteeinräumung an den Kunden
gretchen räumt dem Kunden unentgeltlich ein nicht ausschließliches, zeitlich- und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an dem Film für den unmittelbaren eigenen Bedarf zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung des Filmes oder Ausschnitten daraus, auch in Form von Stand- und Lichtbildern, in gedruckten Werbematerialien, auf Datenträger wie CD, DVD, BlueRay sowie online unter dem eigenen Internetauftritt des Kunden zur Werbung, z.B. durch Vorführung auf Messen, Präsentationen, Filmveranstaltungen, Jobbörsen, Verkaufsausstellungen, ein.

5. Rückbehalt von Marketing-Teilrechten
Gemäß C.4. werden dem Kunden nicht die ausschließlichen Rechte an dem Film übertragen. Den Rückbehalt erhebt gretchen insbesondere, um den Film zu eigenen Werbe- und Referenzzwecken auch nach der Abnahme zu nutzen.

6. Rechteeinräumung nach Zahlung der Vergütung
Die Rechteeinräumung aus C.4. erfolgt erst mit vollständigem Eingang der fälligen Vergütung bei gretchen.

D. Abnahme und Kündigung

1. Entwurf
Spätestens zum Fertigstellungstermin (siehe: B.2.) übergibt gretchen dem Kunden einen Entwurf des Films. Bei dem Entwurf handelt es sich bereits um den fertiggestellten Film, nicht jedoch um das Abnahmeprodukt. Der Kunde hat jetzt einmalig die Möglichkeit im Dialog mit gretchen Änderungswünsche zu formulieren, damit der Film den Vorstellungen des Kunden entspricht. Diese ersten Änderungen sind vom Angebot von gretchen umfasst und erzeugen keine zusätzliche Vergütung. Weitere Änderungsrunden sind möglich, die Vergütung entnimmt sich dem beauftragten Angebot. Wenn keine Änderungswünsche vorliegen, bleibt es dem Kunden unberührt den Film bereits jetzt abzunehmen (siehe D.2. „Abnahme“).

2. Abnahme
Nach der Fertigstellung des Films (inkl. etwaiger Änderungen am Entwurf) übergibt gretchen eine Kopie des Films zur Abnahme an den Kunden. Die Übergabe erfolgt grundsätzlich durch einen Download aus dem geschützten Download-Bereich auf der Homepage von gretchen. Ist eine Versendung des Films auf einem Datenträger vom Kunden gewünscht, erfolgt diese nach Übergabe an den Transportunternehmer auf eigene Gefahr. Das original Filmmaterial verbleibt im Besitz und Eigentum von gretchen.

Die Abnahmefrist beträgt, soweit keine abweichende Absprache besteht, 5 Werktage. Erhält gretchen auf die Andienung zur Abnahme innerhalb von 5 Werktagen keine Reaktion, gilt die Abnahme als erteilt. Änderungswünsche des Kunden nach Abnahme des Films stellen ein neues Angebot nach B.1. dar.

3. Mängel nach Abnahme
Mängelrügen des Kunden müssen gretchen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Übergabe des Films (z.B. Download-Information und -Freigabe auf der Homepage), in Textform angezeigt werden. Ist der Film mangelhaft, entspricht er z.B. nicht dem Inhalt der Auftragsbestätigung, hat gretchen zweimalig das Recht den Film nachzubessern. Ist der Mangel auch durch die zweimalige Nachbesserung nicht behoben, hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Die von gretchen an den Kunden eingeräumten Rechte nach C.4. verbleiben im Fall des Rücktritts bei gretchen.

4. Produktionsabsagen
Wird ein bestätigter Auftrag aus Gründen, die gretchen nicht zu verschulden hat, nicht ausgeführt, so steht gretchen – ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf – eine Ausfallsumme i.H.v. 50% der kalkulierten Auftragssumme zu.

Ein Auftrag, der aus Gründen, die gretchen nicht zu verschulden hat, angefangen und nicht fertiggestellt werden kann, wird in voller Höhe abgerechnet. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung gemäß Angebot begonnen wurde. Dem Kunden bleibt der Nachweis offen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden sei.

E. Zahlungsbedingungen und Haftungsfragen

1. Zahlungsbedingungen
Forderungen von gretchen werden unmittelbar mit Rechnungsstellung fällig. Bei Zahlungsverzug, welcher bei Geldforderungen 30 Tage nach Rechnungsstellung eintritt, ist gretchen berechtigt Arbeiten an dem Film bis zum Eingang der vereinbarten Zahlung einzustellen und Verzugszinsen zu erheben.

2. Freistellung wegen Rechten Dritter
Soweit der Kunde entgegen seiner Erklärung nicht zur Einräumung von Rechten befugt war oder entgegenstehende Rechte Dritter im Sinne von C.1. bestanden, stellt er gretchen von sämtlichen Ansprüchen einschließlich Schadenersatzansprüchen, die Dritte gegen gretchen wegen einer dadurch verursachten Verletzung ihrer Rechte geltend machen, frei. Der Kunde übernimmt die dadurch entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung, soweit sie angemessen sind. Weitergehende Rechte oder Ansprüche gegenüber dem Kunden durch gretchen bleiben unberührt.

3. Haftungsbeschränkung
Für andere als durch die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet gretchen nur im Fall grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

F. Schlussbestimmungen

1. Änderung dieser AGB
Abweichungen von diesen AGB, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Erklärungen in Textform gelten als wirksam, sofern Eingang und Inhalt der Erklärung gegenseitig in Textform bestätigt wurden.

2. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung soll in diesem Fall durch eine wirksame Regelung ersetzt werden, die in ihrem Regelungsgehalt dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung im Hinblick auf die Zwecke des Vertrags möglichst nahe kommt. Das gilt entsprechend für Vertragslücken.

3. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Zuständigkeit
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

 

Stand: November 2023

 

 

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